Nach § 7 der ImmoWertV sind zur Ermittlung des Verkehrswertes das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren anzuwenden. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bemessen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjektes und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu wählen.

 Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Grundstücksmerkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (§ 15 Abs. 1 ImmoWertV).

 Das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20 ImmoWertV) kommt in Betracht, wenn für die Wertbeurteilung des Grundstücks üblicherweise der marktüblich erzielbare Ertrag im Vordergrund steht.

 Das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23 ImmoWertV) kommt dann in Betracht, wenn für die Wertermittlung des Grundstücks der in der baulichen Anlage verkörperte Sachwert von maßgebender Bedeutung ist.

 Der jeweils ermittelte und Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert ist an die Situation des Grundstücksmarktes anzupassen (§ 8 Abs. 2 ImmoWertV) -Marktanpassung-. Hierzu sind verfahrenstypische Marktanpassungsfaktoren anzuwenden, die aus dem Geschehen des Grundstücksmarktes abgeleitet sind (§ 14 ImmoWertV).

 Objektspezifische Eigenschaften des Wertermittlungsobjektes, die noch nicht berücksichtigt werden konnten, sind nach Anwendung der Marktanpassungsfaktoren zur Ermittlung des Verkehrswertes zu berücksichtigen, soweit sie in den Marktanpassungsfaktoren unberücksichtigt sind (§ 8 Abs. 2 und 3 ImmoWertV).

Neben den in der ImmoWertV normierten Wertermittlungsverfahren sind weitere Verfahren gebräuchlich, die wie das Discounted-Cash-Flow- Verfahren (DCF-Verfahren) oder die Residualwertmethoden gleichfalls angewendet werden können. Die Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) einer Immobilie kann mit diesen Verfahren nur unter besodneren Voraussetzungen gelingen.