Für steuerliche Zwecke werden Immobilienwerte benötigt bei der

  • Festellung der Erbschaftsteuer
  • Feststellung der Schenkungsteuer
  • Feststellung der Grunderwerbsteuer
  • Feststellung der Grundsteuer und
  • bei unterschiedlichen Zwecken wie der Übertragung von Grundstückseigentum ohne Kaufpreisvereinbarung, Unternehmensverschmelzungen - oder aufteilungen und als Grundlage für Besteuerungen unterschiedlicher Art.

Die gesetzlichen Regelungen finden sich weitgehend im Bewertungsgesetz, welches ausschließlich für die steuerliche Bewertung geschaffen wurde. 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Grundlage der Besteuerung ist der Gemeine Wert des Bewertungsgesetzes, der mit dem Verkehrswert des Baugesetzbuchs identisch ist. Zur Ermittlung des steuerlichen Werts sind die Verfahren der ImmoWertV anzuwenden, ersatzweise sieht das Bewertungsgesetz Verfahren vor, die eine ausreichende Genauigkeit zur Ermittlung des Wertes geben sollen. In der Regel ermitteln die Finanzämter auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes den Wert der Immobilie, der aber nicht dem Verkehrswert entsprechen muss. Da die Wertermittlung nach dem Bewertungsgesetz stark pauschaliert ist, können individuelle Merkale eines Grundstücks wie besondere Lagevor- und nachteile genausowenig beachtet werden, wie Marktentwicklungen, marktübliche Mieten, rechtliche und tatsächliche Belastungen, Schäden und fehlende Instandhaltung, nachbarliche Situationen etc. Ein Steuerpflichtiger kann nur mit dem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder anders hochwertig qualifizierten Sachverständigen gegen die Ermittlung des Finanzamtes wirkungsvoll Einspruch einlegen. 

Bevor die Kosten eines Gutachtens in Kauf genommen werden, sollte ein Sachveraständiger befragt werden, ob der Verkehrswert der Immobilie so stark abweicht, dass im Rahmen eienr Steuerersparnis auch die Kosten des Gutachtens sich rechtfertigen. 

Ich biete eine Beratung an, in der diese Fragen schnell geklärt werden können.